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Erbschaftssteuer im Kanton Zürich – Was Erben wissen sollten

In der Schweiz sind die Regelungen zur Erbschaftssteuer kantonal unterschiedlich geregelt. Wer in Zürich wohnt oder dort Vermögenswerte erbt, sollte die Besonderheiten im Zürcher Steuerrecht kennen. Denn obwohl Ehepartner und direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit sind, betrifft die Steuer viele andere Personengruppen – und das teils mit erheblichen Sätzen. Dieser Artikel liefert einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Regelungen im Kanton Zürich und zeigt auf, worauf Erben achten sollten.

 

Wer muss in Zürich Erbschaftssteuer zahlen?

Im Kanton Zürich hängt die Steuerpflicht stark vom Verhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Ehegatten, Kinder und Enkelkinder sind vollständig von dieser Steuer befreit. Wer hingegen ein entfernter Verwandter oder überhaupt nicht mit dem Verstorbenen verwandt ist, muss je nach Höhe des Erbes mit einer teils erheblichen Steuerbelastung rechnen.

 

Folgende Gruppen sind steuerpflichtig:

  • Eltern des Verstorbenen zahlen einen Steuersatz zwischen 2 und 6 Prozent.

  • Geschwister müssen zwischen 6 und 18 Prozent abgeben.

  • Lebenspartner ohne Trauschein zahlen zwischen 12 und 36 Prozent.

  • Alle anderen nicht verwandten Erben zahlen maximal 36 Prozent.

Freibeträge – ab wann wird das Erbe versteuert?

Nicht jede Erbschaft muss ab dem ersten Franken versteuert werden. Der Kanton Zürich gewährt den Erben je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge. Für Ehepartner, Kinder und Enkel bleibt das Erbe komplett steuerfrei.

Andere Erben profitieren von folgenden Steuerfreibeträgen:

  • Eltern haben einen Freibetrag von 200.000 Franken.

  • Geschwister dürfen 15.000 Franken steuerfrei behalten.

  • Lebenspartner erhalten einen Freibetrag von 50.000 Franken.

  • Für alle übrigen Erben entfällt der Freibetrag vollständig, sie müssen vom ersten Franken an Steuern zahlen.

Diese Regelungen sorgen dafür, dass kleinere Erbschaften für nahe Angehörige oft steuerfrei bleiben, während weiter entfernte Verwandte oder Freunde deutlich stärker belastet werden.

 

Wann wird die Steuer fällig?

Sobald ein Todesfall eintritt und ein Nachlass an die Erben übergeht, entsteht grundsätzlich die Steuerpflicht. Entscheidend ist dabei der Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Für die Abwicklung sind die Erben verantwortlich. Sie müssen den Nachlass innert 60 Tagen nach dem Tod inventarisieren und beim zuständigen Steueramt melden.

 

Die Erbschaftssteuer ist fällig, wenn:

  • die verstorbene Person zuletzt im Kanton Zürich gewohnt hat,

  • die Erbschaft in Zürich eröffnet wird oder

  • sich Immobilien im Kanton Zürich befinden, die vererbt werden.

Das Steueramt setzt die Steuer fest, sobald alle nötigen Angaben vorliegen. Erben erhalten einen Steuerbescheid, gegen den sie, falls nötig, Einsprache erheben können.

 

Was wird in Zürich besteuert?

Die Steuerpflicht unterscheidet sich danach, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt:

  • Bewegliche Werte, also Bargeld, Bankguthaben, Wertschriften, Schmuck oder Kunstgegenstände, werden dort versteuert, wo der Erblasser zuletzt wohnhaft war. Für Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Zürich bedeutet das, dass alle beweglichen Vermögenswerte hier versteuert werden, unabhängig davon, wo die Erben wohnen.

  • Unbewegliches Vermögen, also Liegenschaften und Grundstücke, wird hingegen im Kanton besteuert, in dem die Immobilie liegt. Besitzt der Erblasser beispielsweise ein Ferienhaus in einem anderen Kanton, wird für diese Immobilie auch dort Erbschaftssteuer erhoben. Dies nennt man interkantonale Steuerausscheidung.

Was passiert bei internationalen Erbschaften?

Kommt es zu einer Erbschaft, bei der entweder der Erblasser oder die Erben im Ausland wohnen oder Vermögenswerte im Ausland liegen, kann es schnell kompliziert werden. Unterschiedliche Steuerregeln in verschiedenen Ländern führen dazu, dass Erben im schlimmsten Fall doppelt besteuert werden – einmal in der Schweiz und einmal im Ausland.

 

Die Schweiz hat mit einigen Staaten Abkommen geschlossen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. In vielen Fällen bleibt jedoch eine individuelle Prüfung durch Fachpersonen notwendig, da jedes Land eigene Kriterien für die Steuerpflicht anlegt. In der Schweiz ist der letzte Wohnsitz des Erblassers entscheidend, in anderen Staaten kann es die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz der Erben sein.

 

Wer haftet für die Zahlung?

Im Kanton Zürich wird die Steuer für jeden Erben einzeln berechnet – die sogenannte Erbanfallsteuer. Trotzdem haften die Erben solidarisch, das heisst, wenn einer der Erben nicht zahlt, kann das Steueramt die Steuer auch von den anderen verlangen. Diese Haftung ist allerdings auf das geerbte Vermögen beschränkt. Das bedeutet, man muss nicht mit eigenem, bereits vorhandenem Vermögen für die Schulden der Miterben aufkommen.

 

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten – Steuern sparen

Es gibt einige legale Wege, um die Erbschaftssteuerbelastung im Kanton Zürich zu reduzieren:

  1. Vermögensübertrag zu Lebzeiten: Wer schon zu Lebzeiten Vermögenswerte an seine Nachkommen oder andere Begünstigte weitergibt, kann Steuern sparen. Diese Schenkungen unterliegen denselben Steuersätzen wie Erbschaften, allerdings wächst das verbleibende Vermögen des Schenkenden nach der Schenkung weiter, was im Erbfall zu einer geringeren Steuerbelastung führen kann.

  2. Spenden an gemeinnützige Organisationen: Wer sein Vermögen oder Teile davon an anerkannte gemeinnützige Organisationen vererbt, kann Steuern vermeiden. Solche Zuwendungen sind im Kanton Zürich komplett von der Erbschaftssteuer befreit.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer – wo liegt der Unterschied?

 

In Zürich gelten für Schenkungen die gleichen Steuersätze wie für Erbschaften. Der Kanton unterscheidet also steuerlich nicht zwischen einer Schenkung zu Lebzeiten und einem Erbe nach dem Tod. Dabei ist wichtig zu wissen, dass Schenkungen, die nicht ausdrücklich als solche deklariert wurden, als Erbvorbezug gelten. Diese müssen später bei der Erbteilung angerechnet werden, damit alle Erben gleichbehandelt werden.

 

 

Wer grössere Vermögenswerte zu Lebzeiten weitergeben möchte, sollte dies sauber dokumentieren und deklarieren, um spätere Streitigkeiten oder unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

 

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