Beim Kauf von Immobilien in der Schweiz fallen zahlreiche Kosten an. Neben dem Kaufpreis selbst müssen Käuferinnen und Käufer in vielen Kantonen eine Steuer entrichten, die sogenannte Handänderungssteuer. Diese Steuer wird jedoch nicht überall gleich gehandhabt. Während einige Kantone weiterhin an dieser Abgabe festhalten, haben andere sie abgeschafft. Der Kanton Zürich gehört seit 2005 zu den Kantonen, in denen beim Eigentümerwechsel keine Handänderungssteuer mehr anfällt.
Dieser Beitrag beleuchtet die Entstehung und Abschaffung der Handänderungssteuer in Zürich, erklärt die Auswirkungen dieser Entscheidung und zeigt auf, welche Kosten beim Immobilienkauf heute
dennoch anfallen.
Die Handänderungssteuer, auch Mutationsgebühr genannt, ist eine Steuer, die beim Eigentümerwechsel einer Immobilie erhoben wird. Damit besteuert der Staat den Übergang von Eigentum bei
Immobiliengeschäften. In der Regel bemisst sich die Höhe der Steuer nach dem Verkaufspreis oder dem amtlich geschätzten Wert der Immobilie. Sie stellt für den Kanton oder die Gemeinde eine
wichtige Einnahmequelle dar.
Käuferinnen und Käufer müssen diese Steuer zusätzlich zum Kaufpreis bezahlen. Da sie häufig mehrere Tausend oder sogar Zehntausend Franken beträgt, stellt sie eine spürbare Mehrbelastung dar.
Besonders bei hochpreisigen Objekten ist sie ein erheblicher Kostenfaktor, der den Erwerb von Wohneigentum verteuern kann.
Bis ins Jahr 2004 war die Handänderungssteuer auch im Kanton Zürich fester Bestandteil des Immobilienerwerbs. Beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung musste diese Steuer an den Kanton entrichtet werden. Die Steuer betrug einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises. Diese zusätzliche Belastung führte zu wachsender Unzufriedenheit in der Bevölkerung.
Viele empfanden die Steuer als ungerecht, da der Erwerb von Wohneigentum bereits mit zahlreichen weiteren Kosten verbunden ist. Dazu gehören Notariatsgebühren, Grundbuchgebühren sowie
Aufwendungen für Hypotheken und Kreditabschlüsse. Die Handänderungssteuer wurde deshalb von vielen als unnötige Hürde gesehen.
Aus diesem Unmut heraus initiierte der Hauseigentümerverband des Kantons Zürich im Jahr 2003 eine Volksinitiative. Diese forderte die vollständige Abschaffung der Handänderungssteuer. Die Initianten begründeten ihr Anliegen damit, dass die Steuer den Immobilienmarkt unnötig belaste und vor allem private Käuferinnen und Käufer benachteilige.
Die Initiative traf den Nerv der Zeit und wurde von der Bevölkerung deutlich angenommen. Die Stimmberechtigten sprachen sich klar für die Abschaffung aus. Am 1. Januar 2005 trat die neue Regelung
in Kraft, und seither erhebt der Kanton Zürich keine Handänderungssteuer mehr.
Die Abschaffung der Handänderungssteuer hatte weitreichende Folgen für den Kanton Zürich. Einerseits wurden Immobilienkäufe für viele Menschen finanziell attraktiver. Käuferinnen und Käufer
sparten erhebliche Summen, was den Erwerb von Wohneigentum erleichterte. Dadurch wurde der Markt belebt, und die Nachfrage nach Immobilien stieg.
Andererseits musste der Kanton auf eine wichtige Einnahmequelle verzichten. Diese Einnahmeausfälle konnten allerdings durch andere Steuern oder Sparmaßnahmen im öffentlichen Haushalt ausgeglichen
werden. Die politische Akzeptanz der Maßnahme blieb auch Jahre nach der Abschaffung ungebrochen.
Die Entscheidung Zürichs setzte zudem ein Zeichen in der gesamten Schweiz. In den Folgejahren überdachten auch andere Kantone ihre Praxis. Manche schafften die Handänderungssteuer ebenfalls ab
oder senkten sie zumindest deutlich. Dennoch besteht bis heute ein uneinheitliches Bild. Während einige Kantone ganz auf die Steuer verzichten, halten andere weiterhin daran fest.
Die Abschaffung der Handänderungssteuer bedeutet nicht, dass Immobilienkäufe im Kanton Zürich völlig gebührenfrei ablaufen. Käuferinnen und Käufer müssen weiterhin mit verschiedenen Kosten
rechnen, die beim Eigentumswechsel entstehen. Zu den wichtigsten gehören die Grundbuch- und Notariatsgebühren.
Die Grundbuchgebühren fallen an, weil jede Eigentumsübertragung im Grundbuch eingetragen werden muss. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich in der Regel nach dem Kaufpreis der Immobilie. Sie wird vom Grundbuchamt verrechnet und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Ebenfalls erforderlich ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages. Diese Dienstleistung ist ebenfalls kostenpflichtig. Notarinnen und Notare berechnen ihre Gebühr auf Grundlage des
Kaufpreises oder nach einem fixen Tarif. Die genauen Kosten variieren je nach Aufwand und Region.
Darüber hinaus können kleinere Verwaltungsgebühren anfallen, etwa für die Ausstellung von Bestätigungen oder die Bearbeitung von Anträgen. Diese Kosten sind jedoch im Vergleich zu den früheren
Handänderungssteuern meist gering und belasten den Käufer deutlich weniger.
In der Praxis ist es üblich, dass die Grundbuch- und Notariatsgebühren vom Käufer oder der Käuferin übernommen werden. Verkäuferinnen und Verkäufer tragen in der Regel die Kosten für die Löschung
von bestehenden Hypotheken oder anderen Belastungen im Grundbuch.
In Kantonen, die weiterhin eine Handänderungssteuer erheben, wird diese meist ebenfalls dem Käufer auferlegt. In einigen Fällen kann jedoch auch eine Teilung der Steuer zwischen Käufer und
Verkäufer vereinbart werden. Diese Regelung ist jedoch nicht einheitlich und hängt von den jeweiligen Vertragsverhandlungen ab.
Ein wichtiger rechtlicher Aspekt bleibt unabhängig von der Existenz der Handänderungssteuer bestehen. Das sogenannte gesetzliche Pfandrecht des Gemeinwesens ermöglicht es der öffentlichen Hand,
offene Forderungen direkt aus dem Erlös einer Immobilie zu decken. Dieses Pfandrecht sichert beispielsweise die Bezahlung von Steuern, Gebühren oder Abgaben, die im Zusammenhang mit der Immobilie
stehen.
Dieses Recht kommt zum Tragen, wenn beispielsweise die Handänderungssteuer in einem anderen Kanton nicht bezahlt wurde. Im Kanton Zürich betrifft es heute in erster Linie andere offene
Forderungen wie ausstehende Gebühren oder Abgaben.
Die Abschaffung der Handänderungssteuer im Kanton Zürich im Jahr 2005 war ein bedeutender Schritt, der den Immobilienerwerb für viele Menschen finanziell erleichtert hat. Trotz weiterhin
anfallender Kosten für Grundbuch und Notar bleibt der Immobilienkauf in Zürich damit günstiger als in vielen anderen Kantonen der Schweiz.
Die Maßnahme hatte nicht nur lokale, sondern auch landesweite Auswirkungen und führte dazu, dass weitere Kantone ihre Regelungen überdachten. Dennoch bleibt die Schweiz ein Flickenteppich unterschiedlicher Steuerpraktiken beim Eigentümerwechsel.
Wer in der Schweiz eine Immobilie kaufen möchte, sollte sich daher frühzeitig über die kantonalen Regelungen informieren. Die Handänderungssteuer kann je nach Kanton eine erhebliche Zusatzbelastung darstellen. Wer Wert auf möglichst geringe Kaufnebenkosten legt, ist im Kanton Zürich weiterhin gut aufgehoben.
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