Der Kauf von Immobilien gehört zu den wichtigsten finanziellen Entscheidungen im Leben vieler Menschen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Eigentumswohnung, ein Einfamilienhaus oder ein Mehrfamilienhaus handelt, sind mit dem Kauf erhebliche Kosten verbunden. Neben dem eigentlichen Kaufpreis müssen Käuferinnen und Käufer in der Schweiz weitere Gebühren und Abgaben berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere die Notariats- und Grundbuchgebühren, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Ohne eine ordnungsgemässe öffentliche Beurkundung ist ein Immobilienkauf nämlich nicht rechtsgültig. Im Folgenden wird ausführlich erläutert, wie sich diese Kosten im Kanton Zürich zusammensetzen, wer sie zu tragen hat und worauf Käuferinnen und Käufer besonders achten sollten.
In der gesamten Schweiz ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Immobilienkäufe öffentlich beurkundet werden müssen. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag nicht einfach privat unterzeichnet werden
kann, sondern von einer amtlichen Stelle beglaubigt werden muss. Nur so ist der Kaufvertrag rechtlich wirksam. Diese öffentliche Beurkundung wird von einer Notarin oder einem Notar vorgenommen.
Gleichzeitig wird der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen, was ebenfalls eine Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Kaufs ist.
Im Kanton Zürich gibt es im Vergleich zu anderen Kantonen eine Besonderheit: Die Notariate sind nicht privat organisiert, sondern als sogenannte Amtsnotariate Teil der kantonalen Verwaltung. Das
bedeutet, dass Notarinnen und Notare im Kanton Zürich staatliche Angestellte sind. Sie arbeiten in den regionalen Grundbuchämtern, die gleichzeitig auch als Notariate fungieren. Käuferinnen und
Käufer wenden sich also nicht an eine private Kanzlei, sondern an eine amtliche Stelle. Welche Amtsstelle zuständig ist, hängt vom Standort der Immobilie ab. Über die offizielle Webseite des
Kantons Zürich lässt sich das zuständige Amt bequem online ermitteln.
Wer im Kanton Zürich eine Immobilie erwirbt, muss mit verschiedenen Gebühren rechnen. Diese sind gesetzlich geregelt und für alle Kaufverträge nach dem gleichen Prinzip aufgebaut. Grundsätzlich sind es zwei Hauptkostenblöcke, die anfallen:
Gebühren für den Kaufvertrag
Gebühren für den Schuldbrief
Beide Kostenpunkte bestehen jeweils aus einer Notariatsgebühr und einer Gebühr für das Grundbuchamt. Im Folgenden werden diese Gebühren detailliert erklärt.
Die erste wichtige Gebühr betrifft die Beglaubigung des Kaufvertrags durch das Notariat sowie die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Im Kanton Zürich betragen die Notariatsgebühren für die Beurkundung des Kaufvertrags genau ein Promille des Kaufpreises. Zusätzlich wird ein weiteres Promille des Kaufpreises als Handänderungsgebühr für den Eintrag ins Grundbuch erhoben.
Das bedeutet, dass insgesamt zwei Promille des Kaufpreises für Notariats- und Grundbuchgebühren anfallen. Diese beiden Gebühren sind grundsätzlich Mehrwertsteuerpflichtig. Käuferinnen und Käufer müssen also zusätzlich die Mehrwertsteuer auf die Notariatsgebühr bezahlen. Die Handänderungsgebühr ist hingegen von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
Wichtig zu wissen: Im Kanton Zürich haften sowohl die Käuferseite als auch die Verkäuferseite solidarisch für die Bezahlung dieser Gebühren. In
der Praxis wird allerdings häufig vereinbart, dass der Käufer die Kosten übernimmt. Es ist jedoch ratsam, dies im Vorfeld im Kaufvertrag klar zu regeln, um spätere Missverständnisse zu
vermeiden.
In der Regel finanzieren Käuferinnen und Käufer ihre Immobilie nicht vollständig aus Eigenmitteln, sondern nehmen bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut eine Hypothek auf. Damit die Bank eine rechtliche Sicherheit für die Vergabe der Hypothek erhält, verlangt sie die Ausstellung eines sogenannten Schuldbriefs. Der Schuldbrief ist ein Pfandrecht, das der Bank erlaubt, die Immobilie zu verwerten, falls der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Auch für die Ausstellung eines Schuldbriefs fallen Gebühren an. Diese setzen sich ebenfalls aus einer Notariatsgebühr und einer Grundbuchgebühr zusammen. Im Kanton Zürich betragen diese Gebühren jeweils ein Promille der festgelegten Pfandsumme. Zusammen ergeben sich somit zwei Promille der Pfandsumme als zusätzliche Kosten.
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