Die Schenkungssteuer im Kanton Zürich – Was Sie wissen müssen

 

Einführung in die Schenkungssteuer

Viele Menschen machen sich Gedanken über das Vererben von Vermögen, doch oft wird dabei vergessen, dass auch das Schenken zu Lebzeiten steuerliche Folgen haben kann. Wer in Zürich Vermögen verschenkt, sei es Geld, Wertschriften, Immobilien oder andere Vermögenswerte, sollte sich mit der Schenkungssteuer im Kanton Zürich vertraut machen. Diese Steuer wird erhoben, wenn Vermögen ohne Gegenleistung von einer Person auf eine andere übertragen wird. Anders als bei einem Kauf, bei dem eine Leistung gegen Bezahlung erfolgt, oder einer Erbschaft nach dem Tod, geht es bei der Schenkung um die freiwillige Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine einmalige Schenkung oder um wiederholte Zuwendungen handelt.

Wann im Kanton Zürich Schenkungssteuer fällig wird

Im Kanton Zürich wird die Schenkungssteuer in zwei wesentlichen Fällen erhoben. Erstens, wenn die Person, die schenkt, also der Schenkende, zum Zeitpunkt der Schenkung im Kanton Zürich wohnt oder dort steuerpflichtig ist. Zweitens, wenn die Schenkung ein Grundstück oder eine Immobilie betrifft, die im Kanton Zürich liegt. Beide Bedingungen können unabhängig voneinander zur Steuerpflicht führen.

Wichtig ist dabei, dass nicht der Schenkende, sondern die empfangende Person, also der Beschenkte, verpflichtet ist, die Schenkung bei der Steuerverwaltung zu melden. Diese Meldung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt der Schenkung erfolgen. Hierfür ist eine spezielle Steuererklärung auszufüllen, die alle relevanten Angaben zur Schenkung, zum Wert der Zuwendung und zum Verhältnis zwischen den beteiligten Personen enthält.

Wer für die Schenkungssteuer verantwortlich ist

Rechtlich gesehen haften in Zürich beide Parteien – also Schenkender und Beschenkter – gemeinsam für die Schenkungssteuer. Das heisst, die Steuerbehörden können sich theoretisch an beide wenden, um die Steuer einzufordern. In der Praxis wird die Steuer jedoch fast immer vom Empfänger der Schenkung bezahlt. Diese Regelung soll verhindern, dass Schenkende später von Steuerschulden überrascht werden, die sie selbst möglicherweise gar nicht mehr bezahlen können oder wollen.

Welche Schenkungen steuerfrei sind

Nicht jede Schenkung muss versteuert werden. Der Kanton Zürich kennt mehrere Ausnahmen und Freibeträge, bei denen keine oder nur teilweise Schenkungssteuer anfällt. Steuerfrei sind Zuwendungen an enge Familienangehörige. Dazu zählen:

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner

  • Eingetragene Partnerinnen und Partner

  • Eigene Kinder und Nachkommen

Diese Gruppen profitieren von einer vollständigen Steuerbefreiung. Das bedeutet, dass keine Schenkungssteuer zu bezahlen ist, egal wie hoch der geschenkte Betrag oder der Wert der Zuwendung ist.

Darüber hinaus gibt es für andere Personen gewisse Freibeträge, bis zu denen eine Schenkung ebenfalls steuerfrei bleibt. Dazu gehören:

  • Eltern: bis zu 200'000 Franken

  • Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die seit mehr als fünf Jahren im gleichen Haushalt leben: bis zu 50'000 Franken

  • Geschwister, Grosseltern, Verlobte, Stiefkinder, Patenkinder, Pflegekinder und Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren: bis zu 15'000 Franken

  • Gelegenheitsgeschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke: bis zu 5'000 Franken

Diese Freibeträge gelten pro Schenkung. Wer diese Grenzen überschreitet, muss auf den darüberliegenden Betrag Schenkungssteuer bezahlen.

Wie die Steuer berechnet wird

Die Schenkungssteuer im Kanton Zürich ist progressiv aufgebaut. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit zunehmendem Wert der Schenkung steigt. Je höher der geschenkte Betrag oder der Wert des Gegenstands, desto mehr Steuer ist zu zahlen.

Zusätzlich spielt der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem eine zentrale Rolle. Personen, die nicht verwandt oder nur entfernt verwandt sind, zahlen einen deutlich höheren Steuersatz als nahe Angehörige. In manchen Fällen kann sich der Steuerbetrag sogar versiebenfachen, wenn der Beschenkte mit dem Schenkenden nicht verwandt ist.

Um die Steuer korrekt zu berechnen, stellt der Kanton Zürich einen offiziellen Steuerrechner zur Verfügung. Auf der Website der Steuerverwaltung kann jeder kostenlos und anonym berechnen, wie viel Schenkungssteuer fällig wäre. Dabei müssen nur der Wert der Schenkung und der Verwandtschaftsgrad angegeben werden. Das Ergebnis zeigt sofort den zu erwartenden Steuerbetrag an.

Die Bedeutung der korrekten Deklaration

Wer eine Schenkung erhält, muss diese innerhalb von drei Monaten der Steuerverwaltung melden. Dabei sind alle relevanten Angaben zu machen, insbesondere:

  • Name und Adresse des Schenkenden und des Beschenkten

  • Art und Wert der Schenkung

  • Datum der Schenkung

  • Verwandtschaftsverhältnis

Wird die Schenkung nicht oder zu spät gemeldet, drohen Sanktionen. Die Steuerverwaltung kann dann von sich aus eine Einschätzung vornehmen, die in der Regel zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausfällt. Auch Busse und Verzugszinsen sind möglich. Es lohnt sich daher, Schenkungen rechtzeitig und korrekt zu deklarieren.

Was bei Immobilien zu beachten ist

Besonders wichtig ist die Schenkungssteuer bei Immobilien, da hier oft hohe Werte übertragen werden. Auch wenn der Schenkende ausserhalb von Zürich wohnt, fällt die Schenkungssteuer an, wenn die Immobilie im Kanton Zürich liegt. Hier kommen neben der Schenkungssteuer oft noch weitere Steuern und Gebühren hinzu, etwa Grundbuchgebühren oder Handänderungssteuern, je nach individueller Situation. Auch hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.

Steuerberatung als sinnvolle Unterstützung

Da die Regelungen zur Schenkungssteuer je nach persönlicher Situation recht komplex sein können, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall eine professionelle Steuerberatung in Anspruch zu nehmen. Fachpersonen helfen nicht nur beim korrekten Ausfüllen der Steuererklärung, sondern zeigen auch auf, wie Schenkungen optimal gestaltet werden können, um die Steuerbelastung zu minimieren.

Zusammengefasst die wichtigsten Punkte

 

Die Schenkungssteuer in Zürich betrifft alle, die Vermögen verschenken oder erhalten, wenn der Schenkende im Kanton Zürich wohnt oder das geschenkte Vermögen eine Zürcher Immobilie ist. Die Steuer wird vom Empfänger bezahlt und muss innerhalb von drei Monaten gemeldet werden. Enge Familienangehörige sind vollständig befreit, andere Personen profitieren von Freibeträgen.
Die Steuer ist progressiv und vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Die Berechnung kann einfach über den Online-Steuerrechner des Kantons Zürich erfolgen. Professionelle Beratung hilft, Fehler zu vermeiden und Steuervorteile zu nutzen.

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