In der Schweiz wird nicht nur das Einkommen versteuert, sondern auch das Vermögen. Diese sogenannte Vermögenssteuer ist eine direkte Steuer, die von den Kantonen und Gemeinden erhoben wird. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. Wer also über ein gewisses Vermögen verfügt, wird von seiner Wohngemeinde und dem Kanton zur Vermögenssteuer herangezogen.
Als Vermögen gelten dabei alle Werte, die einer Person gehören und einen bestimmten geldwerten Vorteil darstellen. Dazu zählen zum Beispiel Geld auf dem Bankkonto, Aktien und andere
Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge, teurer Schmuck oder Kunstwerke. Was jedoch nicht als Vermögen besteuert wird, sind alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Möbel oder Kleider. Auch das
angesparte Guthaben in der beruflichen Vorsorge, also in der Pensionskasse (Säule 2) oder in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), bleibt von der Vermögenssteuer ausgenommen.
Grundsätzlich ist jede natürliche Person mit Wohnsitz oder Steuerpflicht im Kanton Zürich verpflichtet, eine Vermögenssteuer zu bezahlen, sofern ihr steuerbares Vermögen eine bestimmte Grenze
überschreitet. Diese Steuer wird jährlich zusammen mit der Einkommenssteuer veranlagt und richtet sich nach dem Stand des Vermögens am Ende des Steuerjahres, also jeweils per 31. Dezember.
Für Immobilienbesitzer ist wichtig zu wissen, dass ihre Liegenschaft auch zum steuerbaren Vermögen zählt. Die Steuer wird dabei nicht auf dem aktuellen Marktwert berechnet, sondern auf dem
sogenannten Steuerwert. Dieser liegt meist zwischen 60 und 80 Prozent des geschätzten Verkehrswerts.
Es gibt jedoch Kantone, die zusätzlich zur Vermögenssteuer noch eine Liegenschaftssteuer erheben. Im Kanton Zürich wird diese jedoch nicht verlangt. Hier bezahlen Immobilienbesitzer
ausschliesslich die Vermögenssteuer auf den Steuerwert ihrer Immobilie.
Im Kanton Zürich erfolgt die Berechnung der Vermögenssteuer nach dem kantonalen Steuergesetz. Dieses regelt die Steuerhöhe in Abhängigkeit vom steuerbaren Vermögen und vom sogenannten
Steuertarif. Hinzu kommt der Steuerfuss der jeweiligen Gemeinde, der auf die Staatssteuer angewendet wird.
Die Staatssteuer wird dabei nicht mit einem festen Prozentsatz berechnet, sondern nach einem progressiven Tarif. Das bedeutet, je höher das
Vermögen, desto höher der Steuersatz. Diese Progression sorgt dafür, dass Personen mit kleinem oder mittlerem Vermögen relativ wenig bezahlen, während sehr vermögende Personen einen höheren
Beitrag leisten müssen.
Es gibt zwei unterschiedliche Tarife im Kanton Zürich: einen Grundtarif und einen reduzierten Tarif.
Der Grundtarif gilt für die meisten Einzelpersonen, die alleinstehend sind. Die ersten 80’000 Franken des Vermögens bleiben steuerfrei. Erst das Vermögen, das darüber hinausgeht, wird besteuert. Die Steuersätze steigen schrittweise von 0.5 bis 3 Promille. Je nach Höhe des Vermögens sind diese Sätze wie folgt gestaffelt:
Bis 80’000 Franken: keine Steuer
Auf die nächsten 238’000 Franken: 0.5 Promille
Auf die folgenden 399’000 Franken: 1 Promille
Auf die weiteren 636’000 Franken: 1.5 Promille
Auf die weiteren 956’000 Franken: 2 Promille
Auf die folgenden 953’000 Franken: 2.5 Promille
Ab einem Vermögen von mehr als 3’262’000 Franken: 3 Promille
Der reduzierte Tarif gilt für verheiratete Personen in ungetrennter Ehe sowie für Eltern, die mit Kindern im gleichen Haushalt leben. Hier bleiben die ersten 159’000 Franken steuerfrei. Danach gelten folgende Stufen:
Bis 159’000 Franken: keine Steuer
Auf die nächsten 239’000 Franken: 0.5 Promille
Auf die folgenden 397’000 Franken: 1 Promille
Auf die weiteren 637’000 Franken: 1.5 Promille
Auf die weiteren 955’000 Franken: 2 Promille
Auf die folgenden 955’000 Franken: 2.5 Promille
Ab einem Vermögen von mehr als 3’342’000 Franken: 3 Promille
Zusätzlich zur Staatssteuer wird im Kanton Zürich die Gemeindesteuer erhoben. Diese richtet sich nach dem sogenannten Gemeindesteuerfuss, der in
jeder Gemeinde unterschiedlich hoch sein kann. Der Steuerfuss bestimmt, wie viel Prozent der berechneten Staatssteuer zusätzlich von der Gemeinde erhoben wird.
Zum Beispiel liegt der Steuerfuss in der Stadt Zürich bei 119 Prozent, in Winterthur bei 125 Prozent, in Uster bei 112 Prozent, in Wädenswil bei 103 Prozent und in Dübendorf bei 96 Prozent. Je nach Wohnort kann sich die Steuerbelastung dadurch spürbar unterscheiden. Es lohnt sich daher, sich über den aktuellen Steuerfuss der eigenen Gemeinde zu informieren.
Die Steuerverwaltung Zürich veröffentlicht die aktuellen Steuerfüsse regelmässig auf ihrer Website, sodass alle Steuerpflichtigen transparent nachvollziehen können, wie sich ihre Steuerlast
zusammensetzt.
Im Kanton Zürich werden die ersten 80’000 Franken bei Einzelpersonen und die ersten 159’000 Franken bei Ehepaaren oder Alleinerziehenden mit Kindern nicht besteuert. Streng genommen handelt es
sich also um einen Freibetrag, auch wenn er gesetzlich nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.
Anders als in manchen anderen Kantonen, wie etwa Bern, wird in Zürich nur der Betrag besteuert, der über dieser Schwelle liegt. In Bern hingegen wird nach Überschreiten der Freigrenze das gesamte
Vermögen versteuert, was zu einer höheren Steuerbelastung führen kann. Diese Regelung in Zürich ist daher für Steuerpflichtige durchaus vorteilhaft.
Wie viel Vermögenssteuer Sie genau zahlen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind:
Die Höhe Ihres steuerbaren Vermögens
Ihr Zivilstand und Ihre Familiensituation
Der anwendbare Steuertarif (Grund- oder reduzierter Tarif)
Der Steuerfuss Ihrer Wohnsitzgemeinde
Für die genaue Berechnung lohnt es sich, den offiziellen Steuerrechner des Kantons Zürich zu verwenden. Dieser berücksichtigt alle aktuellen
Tarife und Steuerfüsse und zeigt Ihnen auf, wie hoch Ihre Steuerbelastung im kommenden Jahr sein wird.
Die Vermögenssteuer im Kanton Zürich betrifft alle, die über ein steuerbares Vermögen verfügen, das über den gesetzlichen Schwellenwerten liegt. Die Steuer wird progressiv berechnet, und durch
die unterschiedlichen Gemeindesteuerfüsse kann die Belastung je nach Wohnort variieren. Immobilienbesitzer sollten den Steuerwert ihrer Liegenschaft berücksichtigen, da dieser ebenfalls zur
Berechnungsgrundlage gehört.
Wer sich nicht sicher ist, wie viel Vermögenssteuer er bezahlen muss oder welche Werte genau steuerpflichtig sind, sollte sich frühzeitig informieren oder eine professionelle Steuerberatung in Anspruch nehmen. So lässt sich die Steuerlast realistisch einschätzen und Fehler bei der Steuererklärung vermeiden.
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